ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNG UND ZAHLUNG
§1 Allgemeines
Diese Bedingungen liegen allen Geschäftsabschlüssen, auch den in Zukunft mit uns getätigten, zugrunde. Abweichende Geschäftsbedingungen, telefonische oder mündliche Abreden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
§2 Benachrichtigung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Soweit zum Abschluß und zur Abwicklung der Geschäfte erforderlich und im Rahmen des BDSG zulässig, werden die Daten des Kunden bei uns gespeichert und verarbeitet.
§3 Angebote und Preise
1) Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2) Angebote, Kostenanschläge, Zeichnungen und Prospekte mit allen Unterlagen dürfen Dritten, insbesondere Konkurrenzfirmen nicht zugänglich gemacht werden. Wir behalten das Urheberrecht an ihnen und solange uns der Auftrag nicht erteilt wird, auch das Eigentum.
3) Maß‑ und Gewichtsangaben unterliegen den üblichen Abweichungen.
4) Maßgeblich für den Leistungsumfang ist unsere Auftragsbestätigung bzw. Annahmeerklärung. Beanstandungen dieser Erklärung sind uns unverzüglich vor Ausführung des Auftrages, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang schriftlich mitzuteilen.
5) Unsere Preise verstehen sich ab Werk. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung offenen, unbehinderten Verkehrs auf den direkten Bahnwegen, Auto‑ und Wasserstraßen. Im Falle von Behinderungen hat der Kunde die hiermit verbundenen Mehrkosten zu tragen.
6) Preis‑ und Kostenänderungen, Änderungen oder Neueinführungen von Frachten, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben zwischen Vertragsabschluß und Lieferung berechtigen zu einer Preiskorrektur.
§4 Lieferung, Leistungserbringung und Abnahme
1) Die Erfüllung des Vertrages sowie die Einhaltung von Lieferfristen setzen voraus:
a) die rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten,
b) die richtige und rechtzeitige Vornahme der dem Kunden obliegenden Mitwirkungshandlungen, insbesondere die Übermittlung aller für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen,
c) die richtige und rechtzeitige Fertigstellung der für die Erbringung unserer Leistungen erforderlichen Vorleistungen anderer Unternehmer,
d) die Möglichkeit offenen, unbehinderten Verkehrs auf Bahnwegen, Auto‑ und Wasserstraßen.
2) Auch bei frachtfreier oder Frei‑Haus‑Lieferung reist die Ware auf Gefahr des Kunden. Die Wahl des Transportmittels bleibt uns überlassen.
3) Der Kunde hat Teillieferungen bzw. Leistungen anzunehmen, es sei denn, er weist nach, daß deren Annahme ihm nicht zuzumuten ist.
§5 Zahlung
1) Rechnungen sind bei Zielgewährung 30 Tage nach Lieferung ohne Abzug fällig; bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen werden 2% Skonto gewährt.
2) Skonto wird gewährt, wenn alle vorhergehenden Rechnungen beglichen sind, mit Ausnahme solcher Rechnungen, denen berechtigte Einwendungen des Kunden entgegenstehen. Für die Skontoerrechnung ist der Netto‑Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich.
3) Ist der Kunde mit der Zahlung in Verzug, können wir Zinsen von mindestens 3% über dem jeweiligen Diskontsatz unserer Landeszentralbank berechnen. Falls die jeweils gültigen Banksätze für Zinsen und Provisionen bei kurzfristigen Krediten höher liegen, sind wir berechtigt, diese in voller Höhe zu berechnen.
4) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden sowie Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Bei zahlungshalber vom Kunden gegebenen Wechseln können wir gegen Rückgabe der Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.
5) Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen Geschäften, auch der laufenden Geschäftsverbindung, ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung seitens des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§6 Eigentumsvorbehalte
1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers, Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
2) Der Kunde darf im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges unsere Vorbehaltsware be‑ und verarbeiten, verbinden, vermischen und veräußern. Er hat dabei soweit wie möglich unsere Rechte aus den Eigentumsvorbehalten zu wahren und darf insbesondere kein Abtretungsverbot mit seinen Kunden vereinbaren.
3) Verpfändung und Sicherungsübereignung der Liefergegenstände sind dem Kunden untersagt, solange sie in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen. Vor einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muß uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.
4) Die Be‑ und Verarbeitung von uns gelieferter Ware erfolgt in unserem Auftrag, ohne daß für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Falls der Kunde nach der Verkehrsauffassung als Hersteller anzusehen ist, besteht Einigkeit, daß schon jetzt seine dadurch erworbenen Eigentumsrechte auf uns übergehen, Der Kunde verwahrt die Gegenstände unentgeltlich für uns.
5) Bei Verbindung und Vermischung unserer gelieferten Ware mit anderen Gegenständen besteht Einigkeit, daß schon jetzt die dadurch erworbenen Eigentums‑ bzw. Miteigentumsrechte des Kunden auf uns übergehen. Der Kunde verwahrt die Gegenstände unentgeltlich für uns. Im übrigen gelten die Regelungen der §§ 947, 948 BGB. Der Wert der Miteigentumsanteile bemißt sich nach dem Rechnungswert der von uns gelieferten Ware.
6) Veräußert der Kunde die von uns gelieferte Ware, so werden schon jetzt bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach einer Be‑ bzw. Verarbeitung durch den Kunden oder von diesem mit anderen nicht uns gehörenden Waren veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Die abgetretene Forderung dient als Sicherung des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Nimmt der Kunde eine Forderung aus einer Weiterveräußerung vom Verkäufer bezogener Ware in ein mit seinem Kunden bestehendes echtes oder unechtes Kontokorrent auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte.
7) Der Kunde ist berechtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf bis zu unserem Widerruf einzubeziehen. Unter den in § 5 Abs. 3) und 4) genannten Voraussetzungen erlischt die Einziehungsermächtigung des Kunden. Wir sind berechtigt, die Abtretung des Drittschuldners anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Drittschuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die Unterlagen auszuhändigen.
8) In den Fällen des § 5 Abs. 3) und 4) erlischt da Recht des Kunden zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einkauf der Vorbehaltsware. Wir sind berechtigt, die Waren auf Kosten des Kunden sicherzustellen.
9) Falls wir die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ‑ unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Kunden - wieder in unseren Besitz nehmen, sind wir berechtigt, sie durch freihändigen Verkauf für Rechnung des Kunden bestmöglich zu verwerten. Hierbei haften wir nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
§7 Mängelrügen
1) Offensichtliche Sachmängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung bzw. Erbringung der Leistung schriftlich zu rügen. Für Kaufleute gilt dies auch hinsichtlich nicht offensichtlicher Sachmängel, sofern diese durch eine zumutbare Untersuchung feststellbar sind. Im übrigen gelten für Kaufleute die §§ 377, 378 HGB.
2) Werden Mängel erst nach der Verwendung gelieferter Waren oder bei Nutzung von uns erbrachter Leistungen erkennbar, so können Beanstandungen nur berücksichtigt werden, wenn die Verwendung der gelieferten Ware bzw. die Nutzung der erbrachten Leistungen sofort eingestellt werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich die Überprüfung der Beanstandungen zu ermöglichen bzw. die Nutzung unverzüglich einzustellen.
§8 Gewährleistungs‑ und Schadensersatzansprüche
1) Für mangelhafte Lieferungen oder Leistungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatz des Minderwertes. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung steht dem Kunden das Recht zur Minderung oder nach seiner Wahl das Recht zur Wandlung zu.
2) Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften wird insoweit ausgeschlossen, als der Schaden über den nach den §§ 463,480 Abs. 2. 635 BGB zu ersetzenden hinausgeht und vorsätzlich oder grob fahrlässiges Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht vorliegt.
3) Schadensersatzansprüche sind gemäß Abs. 2 ausgeschlossen, es sei denn, daß ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter gegeben ist. Für bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Schäden haften wir nicht.
4) Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfin beruhen, gleich ob sie auf Ansprüche aus Vertrag, vertragsähnlichen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen gestützt wenden, insbesondere auf Ansprüche aus Verzug, nachträglicher Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß, unerlaubter Handlung.
5) Im Verkehr mit Kaufleuten sind Schadensersatzansprüche in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen, es sei denn, daß ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter gegeben ist. Für bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Schäden haften wir nicht.
6) Sämtliche in den Absätzen 4) und 5) genannten Ansprüche verjähren 6 Monate nach Gefahrübertragung auf den Kunden.
§9 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozeßordnung vor, ist Betzdorf Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten und zwar unabhängig von der Höhe des Streitwertes.
3) Sollte eine Bestimmung in diesen Lieferungs‑ und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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